Achtung Archivierungsmuffel:
Ihre Schonfrist ist vorbei!
zum 31.12.2016 endete die Schonfrist zur konsequenten Umsetzung der GoBD*- Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen.
Was heißt das für Sie?
Im Klartext heißt es hier, dass auch E-Mails, die relevanten, geschäftlichen Inhalt enthalten (z. B. elektronische Handels- und Geschäftsbriefs) im Rahmen der Aufbewahrungspflicht für Dokumente zu berücksichtigen und zu archivieren sind.
Außerdem reicht es jetzt nicht mehr aus, ein- und ausgehende PDFs abzulegen, sondern auch relevante Korrespondenz – beispielweise E-Mail-Inhalte – in einer revisionssicheren Form bereitzuhalten. Also: Aufpassen, denn die Geschäftsführer eines jeden Unternehmens müssen sich hier in der Pflicht sehen und seit dem 01.01.2017 den Anforderungen nach der GoBD entsprechen.
*Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Die entsprechende Verordnung finden Sie hier: